Verwaltungsbeschserde Waldrainstrasse

Rechtsstreit

  • Da der Quartiersleist sich nicht gegen die Einführung der neuen Verkehrsmassnahme an der Waldrainstrasse zur Wehr setzte, reichten 77 Personen eigene Verwaltungsbeschwerden beim Regieruntsstatthalter ein
  • Nach deren Ablehnung zogen 23 Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht weiter
  • Auch das Verwaltungsgericht gab der Stadt recht, jedoch wurden Auflagen gemacht

Auflagen

  • Zu prüfen ist weiter (6.2) Das Einbahnverkehrsregime bewirke, dass auf der Krähenbergstrasse, der Eigenheimstrasse und auf dem Seilerweg Mehrverkehr (Schleichverkehr) entstehe, wo zahlreiche Kinder spielen und unübersichtliche Verhältnisse herrschen würden.
  • Zu prüfen ist weiter (6.2.1) Die Gemeinde stellt schliesslich in Frage, ob es zu den von den Beschwerdeführenden behaupteten Umlagerungen des Verkehrs in das Gebiet nördlich der Waldrainstrasse (Krähenbergstrasse, Eigenheimstrasse und Seilerweg) kommen würde. Einerseits würden Wegweiser angebracht, die den offiziellen Weg zu den Schulanlagen Linde via Meisenweg angeben sollen und andererseits seien die Strassen nördlich der Waldrainstrasse aufgrund der engen und unübersichtlichen Verhältnisse wesentlich unattraktiver als der Linden- und der Dählenweg und werden sich kaum als Schleichwege etablieren.
  • Zu prüfen ist weiter (6.2.3) Wegen der vorgesehenen Ausnahmeregelung können die Busse die Waldrainstrasse nach wie vor in beiden Richtungen befahren und damit auch in Fahrtrichtung Osten (quartiereinwärts), wo sich das Trottoir befindet. Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass es damit nach wie vor zu Kreuzmanövern kommen kann
  • Zu prüfen ist weiter (6.2.3) Die umstrittene Verkehrsmassnahme bewirkt ausserdem, dass für die Weiterfahrt in das Quartier der Meisenweg oder die Krähenbergstrasse zur Verfügung stehen. Es erscheint daher grundsätzlich möglich, dass der Verkehr die von der Gemeinde vorgesehene offizielle Route via Meisenweg benutzt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Ziele der Gemeinde zu erreichen.
  • Zu prüfen ist weiter (6.3.2) Die Gemeinde ist aber darauf zu behaften, die geplante Routenführung umzusetzen … Sollten sich deren Befürchtungen aber wider Erwarten bewahrheiten, wonach die Verkehrsteilnehmenden (mitunter auch wegen der Angaben auf Navigationsgeräten) nicht der unverbindlichen Routenempfehlung via Meisenweg folgen, wären die Behörden gehalten, die örtliche Verkehrsanordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Stadt ist in der Pflicht - Die gemachten Auflagen müssen nun überprüft und allenfalls eingefordert werden !